Die Umsetzung von Corporate Sustainability-Initiativen

Im Spannungsfeld zwischen den Kapitalmärkten, Regulierungsstellen, Mitarbeitern, Markteilnehmern und Kunden ist das Thema Nachhaltigkeit zur treibenden Kraft für die grundlegende Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen geworden.

Beginnend mit der Neuformulierung des eigenen Selbstverständnisses (Purpose / License-To-Operate) und der bewussten Wahrnehmung von Verantwortung für die Auswirkungen der eigenen Geschäftstätigkeit über die gesamte Lieferkette, bis hin zur Anpassung der strategischen Ausrichtung sowie der Organisationsstrukturen und Prozesse, wirkt Nachhaltigkeit auf allen Ebenen der Organisation. Der Aufbau eines entsprechenden Informations- und Berichtswesens, in Gestalt eines ESG-Reporting als relevante Ergänzung zu der klassischen Finanzkommunikation, stellt einen weiteren wesentlichen Schritt dar. Hierbei werden ESG-relevante Kennzahlen Teil der Finanzkommunikation gemäß der EU-Taxonomie.

In der „neuen Welt“ werden die Führungsaufgaben, die u.a. die kontinuierliche Weiterentwicklung von Innovationspotentialen und die Nutzung neuer Technologien beinhaltet, um die Chancen- und Risikobetrachtung der Nachhaltigkeitsposition, beispielsweise der Treibhausgasintensität, ergänzt.
Sie werden somit zum entscheidenden Erfolgsfaktor und Garant für eine zukunftsorientierte Ausrichtung des Unternehmens.

Dass die Thematik für Unternehmen kein „nice to have“ ist, sondern eine Top-Priorität die existenzielle Bedeutung hat, zeigt folgende Entwicklung:

Die Europäische Kommission hat am 23. Februar 2022 einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen vorgelegt. Danach sollen Unternehmen verpflichtet werden, zu gewährleisten, dass sie, ihre Tochterunternehmen sowie Lieferanten entlang ihrer Wertschöpfungskette bestimmte menschen- und umweltrechtliche Sorgfaltsstandards einhalten, überwachen und hierüber Bericht erstatten. Die gesetzgeberischen Bemühungen der Kommission orientieren sich an internationalen, bisher freiwilligen Standards zur Sorgfaltspflicht in der Lieferkette, sowie den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte und den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen. Der Richtlinienentwurf steht in engem Zusammenhang mit dem bereits verabschiedeten Maßnahmenpaket der EU zur Nachhaltigkeit (u.a. Taxonomie-Verordnung, Offenlegungsverordnung und CSR-Richtlinie). In Deutschland hat der Entwurf zum Lieferkettengesetz aus dem Jahr 2021 eine ähnliche Stoßrichtung.

 

Wer ist betroffen?

Sogenannte „Verpflichtete Unternehmen“ nach dem Entwurf sind:

  1. EU-Unternehmen (regulierte Unternehmen des Finanzsektors oder Unternehmen, in denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet), die
    • mehr als 500 Mitarbeiter und einen weltweiten jährlichen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. Euro haben.
    • in bestimmten „Hochrisikosektoren“ (z. B. Textilindustrie, Bergbau und Landwirtschaft, nicht aber der Finanzsektor) mehr als 250 Beschäftigte und einen weltweit jährlichen Nettoumsatz von mindestens 40 Mio. EUR haben.
  2. Drittstaaten-Unternehmen, die
    • einem jährlichen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. Euro in der EU erzielen.
    • mindestens 50 % des weltweiten jährlichen Nettoumsatzes in den oben genannten Hochrisikosektoren und mehr als 150 Mio. Euro in der EU erzielen.
  3. Kleine und mittlere Unternehmen („KMU“), die die oben genannten Schwellenwerte nicht erreichen, sind nicht erfasst, können aber mittelbar betroffen sein, wenn sie etablierte Geschäftspartner des verpflichteten Unternehmens und so Gegenstand von deren Sorgfaltspflichten sind.

 

Welche Pflichten greifen für diese Unternehmen?

Verpflichtete Unternehmen müssen die folgenden Maßnahmen ergreifen:

  • Integration der Sorgfaltspflichten in die Unternehmenspolitik und -richtlinien und Entwicklung eines jährlich zu aktualisierenden Verhaltenskodex.
  • Identifizierung und Analyse tatsächlicher oder potenzieller nachteiliger Auswirkungen auf Menschenechte und Umwelt.
  • Verhinderung (oder zumindest Minderung) solcher Auswirkungen durch geeignete Maßnahmen.
  • Ausarbeitung eines Präventionsaktionsplans in Absprache mit den betroffenen Akteuren.
  • Einholung vertraglicher Zusicherungen der Einhaltung des Verhaltenskodex durch etablierten Geschäftspartner (d.h. dauerhafte und nicht nur unbedeutende Geschäftsbeziehung).
  • Bereitstellung von Ressourcen und Unterstützung für betroffene Geschäftspartner, um sie bei der Einhaltung des Verhaltenskodex und des Präventionsaktionsplans zu unterstützen.
  • Beseitigung tatsächlicher nachteiliger Auswirkungen.
  • Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Beschwerdeverfahrens für betroffene Personen.
  • Überwachung der Wirksamkeit der Richtlinien und Maßnahmen.
  • Öffentliche Kommunikation über die Sorgfaltspflicht.
  • Kampf gegen den Klimawandel.

Was sind mögliche Sanktionen?

Mitgliedsstaaten müssen laut Richtlinienentwurf sowohl regulatorische Sanktionen als auch eine zivilrechtliche Haftung für Unternehmen einführen, die die Anforderungen der Richtlinie nicht erfüllen.
Aufsichtsrechtliche Untersuchungen können dabei auf eigene Initiative der Aufsichtsbehörde durchgeführt werden, aber auch Dritte sollen ein Recht haben, bei begründeten Bedenken ein Verfahren anzustoßen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, bleiben aber im Einzelnen den Mitgliedstaaten überlassen.

Verpflichtete Unternehmen sollen zudem für Schäden haften, die durch die unterbliebene Identifizierung, Vermeidung, Minderung oder Beendung von schädlichen Auswirkungen auf Menschenrechte oder Umwelt entstanden sind, sofern sie nicht nachweisen können, dass sie ihren Verpflichtungen in angemessener Weise nachgekommen sind. Wird der Schaden durch ein Unternehmen in der Wertschöpfungskette des betroffenen Unternehmens verursacht, soll es jedoch genügen, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass es von seinem Geschäftspartner vertragliche Zusicherungen hinsichtlich der Einhaltung der Nachhaltigkeitsstandards erhalten hat, sofern das Vertrauen in die Zusicherung nicht als unangemessen anzusehen war.

 

Nächste Schritte

Der Richtlinienentwurf durchläuft nun das europäische Gesetzgebungsverfahren unter Einbeziehung des Parlaments und Rates der EU. Änderungen sind dabei möglich. Die finale Richtlinie wird innerhalb von zwei Jahren nach Ratifizierung in nationales Recht umzusetzen sein.

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Gemäß den Experten von interim-x.com sollte die Umsetzung von Corporate Sustainability-Initiativen in Unternehmen entlang der folgenden neun Kernthemen vorangetrieben werden.

 

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Auch wenn das emissionsfreie und ESG-optimierte Unternehmen für viele Unternehmer noch Fiktion ist, bleibt es als oberste Führungs- und Gesellschaftsaufgabe bestehen.

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